AGB

I. Allgemeines

  1. Die Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden sind ausschließlich in unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen festgelegt. Konsumenten wird empfohlen, von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Vereinbarungen schriftlich festzulegen.
  2. Die umseitige Preisvereinbarung wurde ausdrücklich anerkannt, sie wird daher in Erfüllung des Auftrages in Rechnung gestellt.

II. Lieferung

  1. Die in der Bestellung angegebene voraussichtliche Lieferfrist ist nicht verbindlich. Eine verbindliche Lieferfrist kann erst nach Vorplanung und Auftragserfassung durch uns im Werk, spätestens jedoch 6 Wochen nach der Bestellung zugesagt werden (ausgenommen: Planmaßaufträge). Die Lieferfrist verlängert sich um jenen Zeitraum, in dem der Besteller Angaben, die er nach der getroffenen Vereinbarung uns gegenüber zu machen hat und die für unsere Lieferung erforderlich sind, nicht oder nicht vollständig macht.
  2. Änderungen einer Bestellung werden von uns akzeptiert, sofern sie für uns durchführbar sind, können aber Preis- und Lieferterminanpassungen zur Folge haben.
  3. Sofern nicht ausdrücklich Gesamtlieferung vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Lieferung auch in Teilen durchzuführen.
  4. Sollte die Frist zur Bekanntgabe der Lieferfrist (siehe II.1.) oder die Lieferfrist um mehr als 14 Tage überschritten werden, so ist der Besteller nach schriftlicher Mahnung bzw. Nacherfüllungsverlangen und Setzung einer 14-tägigen Nachfrist berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Verspätung ist nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz möglich. Sofern ausdrücklich eine Pönale vereinbart wurde, ist diese mit höchstens 5% der Nettoauftragssumme insgesamt begrenzt.
  5. Unvorhergesehene, von uns nicht zu vertretende Lieferhindernisse (Streik, Ausfall von Materiallieferungen, Unterbindung der Verkehrswege oder sonstige Fälle von höherer Gewalt usw.) berechtigen uns zu einer Verlängerung der Lieferfrist um höchstens 2 Monate. Im übrigen gilt nach Ablauf der Lieferfrist der II.4. mit der Maßgabe, dass eine etwaige Pönale zur Gänze entfällt.
  6. Wir liefern bis zur ersten, leicht erreichbaren, ebenerdigen, geeigneten Lagerfläche, die vom Besteller vorzubereiten und zur Verfügung zu stellen ist. Vertragen und Montieren nur bei schriftlicher Vereinbarung gegen Verrechnung.
  7. Für die freie und gefahrlose Zufahrt (mit 16t LKW, Höhe 4m) bis unmittelbar zur Abladefläche und für die sorgfältige Lagerung der Elemente insbesondere im Hinblick auf Diebstahl, Feuchtigkeitsschäden und Beschädigungen, hat der Besteller zu sorgen. Bei Elementen über 150 kg Gewicht hat der Besteller für geeignete Helfer beim Abladen zu sorgen.
  8. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass er oder eine Vertretungsperson die Lieferung übernimmt. Die Ware ist bei Ablieferung auf Vollständigkeit zu überprüfen. Beschädigte Verpackungen, Kratzer, Druckstellen, Dellen, Abschürfungen etc. sind bei nicht vollständig verpackter Ware (insbesondere Fenster, Klappläden, Rollläden, etc.) sofort bei Ablieferung bei sonstigem Anspruchsverlust zu reklamieren.
  9. Wir behalten uns sachlich gerechtfertigte geringfügige Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor.
  10. Wir sind berechtigt die Lieferung in mehreren Teilen durchzuführen.
  11. Nimmt der Besteller die vertragsmäßig bereitgestellte Ware zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht an, sind wir berechtigt vollständige Zahlung zu verlangen und die Einlagerung der Ware und allfällige Neuzustellung auf Kosten und Gefahr des Bestellers vorzunehmen.

III. Zahlung

  1. Sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde, ist die Rechnungssumme unverzüglich netto Kassa bei Fakturenerhalt zu bezahlen. Die Fälligkeit der Rechnungssumme verzögert sich nur bei Geltendmachung erheblicher Mängel bis zu deren Behebung.
  2. Bei Zahlungsverzug oder Hervorkommen solcher Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vertragspartners, die unsere Forderungen als nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen lassen, sind wir berechtigt, alle noch offenen Forderungen bei gleichzeitiger Einstellung jeder weiteren Lieferung sofort fällig zu stellen.
  3. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen mit einem Zinssatz in der Höhe von mindestens 10% über dem jeweiligen Eckzinssatz der österreichischen Nationalbank zu berechnen.
  4. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass alle Zahlungen die er leistet, zuerst auf Zinsen und Spesen sowie Kosten und erst dann auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware verrechnet werden.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Befriedigung unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentumsrecht an den gelieferten Waren vor, auch wenn sie bereits montiert sind.
  2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder andersweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung unsererseits unzulässig. Sofern dennoch von dritter Seite auf das unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Erzeugnis gegriffen werden sollte, hat uns der Käufer hiervon sofort mit eingeschriebenem Brief zu verständigen. 
  3. Im Falle der Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts ermächtigt uns der Besteller schon jetzt, den Besitz unserer Ware ohne gerichtliche Hilfe zu entziehen und gewährt uns zu diesem Zweck jederzeitigen freien Zutritt zu unserer Ware.
  4. Der Käufer verpflichtet sich, Forderungen, die aus einer eventuellen Veräußerung der unter Vorbehaltseigentum gelieferten Ware entstehen, in der Höhe an uns abzutreten, in der uns ihm gegenüber noch Forderungen zustehen.
  5. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand gegen alle denkbaren Risiken zu versichern und die Versicherungspolizze zu unseren Gunsten zu vinkulieren.
  6. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
  7. Reklamation berechtigt nicht zur Rückbehaltung des Rechnungsbetrages. Für Verbraucher gilt, dass diese nur dann ihre Zahlung verweigern können, wenn wir die Lieferung nicht vertragsgemäß erbracht haben oder die Erbringung durch eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, die ihnen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mussten, gefährdet ist.

V. Gewährleistung

  1. Der Besteller hat jede Lieferung unverzüglich, jedenfalls aber vor Einbau oder Weiterverarbeitung auf sichtbare Mängel zu überprüfen und festgestellte Mängel schriftlich in detaillierter Weise ebenso unverzüglich, spätestens binnen 5 Tagen, zu rügen. Auf die Einrede der mangelnden Rüge können wir uns im Streitfall auch dann berufen, wenn wir sie außergerichtlich nicht erhoben haben.
  2. Wir leisten nur dem Erstkäufer gegenüber bei Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen Gewähr dafür, dass das Produkt dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit in Werkstoff und Ausführung bietet.
  3. Wir können Gewährleistungsansprüche nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung erfüllen. Der Besteller verzichtet auf die Wandlung des Vertrages. Die Verbesserung erfolgt nach unserer Wahl am Lieferort oder im Werk. Ist der Besteller ein Verbraucher, können wir anstelle der Wandlung oder der Preisminderung den Austausch der Sache und anstelle Preisminderung eine Verbesserung gewähren.
  4. Schadenersatzansprüche aller Art uns gegenüber sind ausgeschlossen, sofern uns nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird. Die Höhe der Schadenersatzansprüche ist mit dem Wert der gelieferten Ware (Teilware) beschränkt. Für reine Vermögensschäden haften wir nicht.
  5. Durch das vorbehaltlose Zustandekommen des Vertrages verzichtet der Besteller auch auf sämtliche vorvertragliche Schutzbestimmungen unsererseits, etwa Warnpflicht oder Aufklärungspflicht, soweit uns nicht Vorsatz oder grobes Verschulden zur Last fällt.
  6. Natürlicher Verschleiß oder fahrlässige Beschädigung, insbesondere bei Weiterbehandlung durch den Käufer, befreit von jeglicher Gewährleistungsverpflichtung.
  7. Für Unternehmer gilt: Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung und beginnt mit dem Tag der Anlieferung unserer Produkte an der vereinbarten Lieferadresse. Die Geltung von § 924 Satz 2 ABGB wird ausgeschlossen. Ersatzlieferungen oder Mängelbehebungen verlängern, hemmen oder unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht. Rückgriffsansprüche nach § 933b ABGB gegen uns sind ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Mängeln berechtigt den Besteller nicht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages und zu Änderung von Zahlungsbedingungen.

VI. Umtausch, Storno

  1. Im Falle eines unberechtigten Vertragsrücktrittes durch den Besteller sind wir berechtigt, entweder den erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn oder eine Stornogebühr von 30% zu verlangen, ohne das wir einen konkreten Schadensnachweis zu erbringen haben.
  2. Ist auch anzuwenden für jene Fälle, in denen der Kunde innerhalb von 2 Jahren eine Bestellung nicht abruft.
  3. Die Stornogebühr unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.
  4. Belehrung über Rücktrittsrecht: Der Käufer kann innerhalb einer Woche nach Zustandekommen des Vertrages von diesem zurücktreten, wenn er Verbraucher ist und seine Vertragserklärung nicht in unseren Geschäftsräumen oder Messestand abgegeben hat.

VII. Preisgarantie

 Wir gewähren Preisgarantie bei Auslieferung innerhalb eines Jahres ab Abschlusstermin. Bei späterer Auslieferung werden die zu diesem Zeitpunkt gültigen Preise verrechnet. Bei Bestellung „Auf Abruf“ ist die gewünschte Lieferzeit 4 Monate vorher bekannt zu geben. Wird eine Bestellung innerhalb von 2 Jahren nicht geliefert, so kommt Punkt VI, Absatz 2 zur Anwendung.

VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand 

Erfüllungsort für beide Teile ist Wolfern. Als Gerichtsstand wird ausschließlich das für Steyr sachlich zuständige Gericht vereinbart und es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht für Letztverbraucher (Konsumenten).

Es wird ausdrücklich zur Kenntnis genommen, dass wissentlich falsche Angaben Schadenersatzansprüche auslösen können. Holzqualität und Ausführung wird laut jeweils gültiger Ö-Norm vereinbart.